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Vereinssatzung des Tera-Gaming e.V.

§ 1. Name und Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Name des Vereines lautet: „Tera-Gaming“.
Er ist dementsprechend in das Vereinsregister einzutragen.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ in folgender Weise: „Tera-Gaming e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in 12109 Berlin / Berlin.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des elektronischen Sports im Bereich der neuen
Medien und Informationstechnologien. Die Vereinsarbeit richtet sich nach den
Anforderungen seiner Zielgruppe.

2. Der Verein verfolgt damit keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern die selbstlose
Förderung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Die Mittelverwendung des Vereins beschränkt sich nur auf
satzungsmäßige Zwecke.

3. Der Verein handelt politisch und konfessionell neutral.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Gemeinschaftliches Bestreiten elektronischer Wettbewerbe und der Besuch von
Netzwerkveranstaltungen.
b) Die Förderung von Gemeinschaft, Geselligkeit und Zusammenarbeit innerhalb
verschiedenster Veranstaltungen des elektronischen Sports und seinen
Herausforderungen.
c) Durch den kreativen und spielerischen Umgang mit den neuen Medien, soll das Interesse an Technik und neuen Informationstechnologien gefördert werden. Dies schafft auch
grundlegende Kenntnisse, welche ein wichtiger Faktor beim Berufseintritt sein können.

5. Jugendförderung
a) Computerinteressierten soll der verantwortungsvolle Umgang mit Computerspielen
beigebracht werden. Dabei spielt ein gutes Umfeld eine wichtige Rolle, in dem zum
Ausdruck kommt dass Computerspiele nicht zur Problembewältigung dienen.
b) Anfängern sollen die Möglichkeiten des elektronischen Sports gezeigt werden, damit für
sie der Einstieg in die neuen Medien erleichtert wird. Gleichermaßen sollen erfahrene
Spieler in ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten gefördert werden.

6. Durch ein Forum soll der Interessenaustausch gefördert werden. Dadurch wird die
Kommunikation zwischen Jugendlichen und älteren Mitgliedern ermöglicht.
Der Erfahrungsaustausch und unentgeltliche Hilfe stehen ebenfalls im Vordergrund.

7. Durch Zusammenwirken bei der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, Gesellschaftsabenden,
Bildungsveranstaltungen und gemeinsamen Ausflügeln wird ein großer Beitrag zur
Teamfähigkeit und der individuellen Weiterentwicklung geleistet.

§ 3. Mitglieder des Vereins

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden,
welche die Interessen des Vereins verfolgen.

2. Aufnahmegebühren und monatlicher Mitgliedsbeitrag werden vom Vorstand festgelegt.

3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich (per E-Mail) beantragt werden. Nur der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich
mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller
keine Beschwerde einlegen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes
ist jeder Zeit, ohne die Einhaltung einer Frist, möglich. Sollten jedoch weitere, spezielle
und vertraglich geregelte Vereinbarungen getroffen worden sein, so wird die Frist
individuell durch diesen Vertrag festgelegt. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit
beschlossen werden, er muss dem betreffenden Mitglied unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Vorstand muss sich dabei gegenüber dem Mitglied nicht rechtfertigen.

6. Ein Ausschluss erfolgt ebenfalls, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen
des Vereines verstößt, sodass die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr
erfüllt werden.

7. Die Schriftform ist jeder Zeit über E-Mail (elektronische Post) möglich und wird als echt
anerkannt. Eine postalische Schriftform ist ebenfalls möglich, sofern die eigenhändige
Unterschrift die Echtheit bestätigt.

§ 4. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 5. Vorstand

1. Der Vorstand im engeren Sinne besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
und dem Kassenwart

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

3. Eine Neuwahl kann jeder Zeit vom Vorstand veranlasst werden, dazu ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

4. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Außerdem führt er Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.

5. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes, trifft der Vorstand zu einer Vorstandssitzung
zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig.
Die Abstimmung der Vorstandsmitglieder, kann fernmündlich und schriftlich erfolgen.
Sie sind von einem Vorstandsmitglied schriftlich niederzulegen.

6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich vertreten. Über die Konten des Vereins kann nur
der gesamte Vorstand verfügen.

7. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB einen
hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter bestellen. Seine Handlungsfähigkeit im Verein,
beschränkt sich auf die mit ihm schriftlich geklärten Rechte.

8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-. Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern umgehend mitgeteilt werden.

9. Der Vorstand hat die Mitglieder zeitnah über seine Beschlüsse zu informieren.

§ 6. Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2. Eine schriftliche Stimmenabgabe (per E-Mail) ist laut §3 Ziffer 7 möglich.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Dabei ist eine Einladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall, jederzeit vom
Vorstand einberufen werden.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse verlangt. Dies ist der Fall, wenn es schriftlich und unter Angabe von
Gründen, durch mindesten 50% der Mitglieder, verlangt wird.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder
anwesend sind, oder ihre Stimme schriftlich nach §6 Ziffer 2, abgegeben wurde.

7. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 4 Wochen eine erneute
Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Mitglieder, beschlussfähig.

8. Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen sind möglich,
bleiben aber außer Betracht.

9. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit
der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder notwendig.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom jeweiligen Protokollführer ein
Protokoll anzufertigen.

11. Jede Mitgliederversammlung kann auch über elektronische Medien erfolgen, sofern eine
Authentifizierung möglich ist.

§ 7. Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt oder bestätigt zu Beginn einen Versammlungsleiter und
einen Schriftführer aus ihrer Mitte.

2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt
sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie
die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und erteilt
dem Vorstand Entlastung.

5. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu
beschließen. Außerdem kann sie über alle weiteren Angelegenheiten beschließen,
die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

6. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen.

7. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe den Kassenbestand und die Mittelverwendung zu
überprüfen und in der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

§ 8. Gemeinnützigkeit

1. Durch den Verein werden selbstlos ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne §52
Abs.2 AO, verfolgt.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins

3. Die Begünstigung von Personen, durch Ausgaben die dem Vereinszweck fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, ist nicht erlaubt.

4. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine
Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

§ 9. Haftung

1. Haftendes Vermögen: Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das
vorhandene Vereinsvermögen.

2. Ausschluss persönlicher Haftung: Eine persönliche Haftung der Mitglieder für
Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 10. Auflösung des Vereins

1. Über den Verbleib des Vereinsvermögens nach der Auflösung, entscheidet der Vorstand.

2. Eine Bereicherung einzelner Personen ist ausgeschlossen.

3. Im Falle der Auflösung durch Entzug der Rechtsfähigkeit, des Wegfalls seines bisherigen
Zweckes oder des Vereinsverbotes, fällt das Vereinsvermögen an einen im
Auflösungsbeschluss festzulegenden, als gemeinnützig anerkannten Träger.

§ 11. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Berlin, 1. Oktober 2008

 
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